PDS-Initiativen für eine andere Politik,

Umsteuern Unser Konzept zur Reform des deutschen Steuersystems

Das Steuersystem als komplexes Ganzes betrachten! Die Reform kann nicht zum Erfolg führen, wenn nur einzelne Steuerarten für sich betrachtet und aus dem Gesamtsystem herausgelöst werden. Arbeitgeberanteil an Sozialabgaben künftig nicht mehr auf die Lohnkosten sondern auf die Wertschöpfung des Unternehmens beziehen, um der Leistungsfähigkeit des Unternehmens besser gerecht zu werden. Solche Subventionen streichen, die es ertragreichen Unternehmen gestatten, ihre Steuern künstlich klein zu rechnen. Einstieg in eine ökologische Steuerreform, mit tatsächlich ökologischer Lenkungswirkungen. Steuerhinterziehung und Steuerflucht entschiedener bekämpfen, internationale Steueroasen und Steuerschlupflöcher schliessen und Steuervermeidungsstrategien transnationaler Unternehmen durchkreuzen. Globalisierung und Zusammenhänge zwischen Steuer-, Haushalts-, Finanz- und Geldpolitik beachten, am Recht der Europäischen Union und am internationalen Recht orientieren,

Einkommensteuer einfacher und gerechter, aber: Ganz einfach geht nicht gerecht, und ganz gerecht geht nicht einfach.
Vergünstigungen für Kinder unabhängig vom Einkommen der Eltern gewähren.
Eingangssteuersatz auf 15 % ab einem Freibetrag von 12.000 €
Spitzensteuersatz auf 50 % ab einem Einkommen von 60.000 €
Kindergeld von derzeit 154 € auf zunächst 250 € erhöhen, Besteuerung erfolgt individuell, Einteilung in Steuerklassen entfallen. Alle Zinseinnahmen und andere Kapitaleinkünfte werden zunächst an der Quelle (z.B. Kreditinstitut) mit dem Spitzensteuersatz von 50 % belastet. Aber mit der Einkommensteuererklärung werden die erzielten Zinsen zum Einkommen hinzugerechnet und die einbehaltene Zinsabschlagsteuer (50 %) mit der zu zahlenden Einkommensteuer verrechnet. Sie ist damit, wie der Name schon sagt, nur eine Abschlagszahlung, ähnlich der Lohnsteuer. Ein Zinsfreibetrag entfällt. Bei Personen, die ausschließlich wegen der Erstattung des Zinsabschlags eine Steuererklärung abgeben müssten, genügt die Einreichung der jährlich von der Bank auszustellenden Zinsbescheinigung.

Vermögensteuer ab einem Vermögen von mehr als 300.000 € pro Person (Individualbesteuerung).
• Das Vermögen wird zum Stichtag 30.6. als Summe der Geldvermögen und des Verkehrswerts der Immobilien- und Gebrauchsvermögen festgestellt. Vom Betriebsvermögen wird nur das Aktienvermögen einbezogen.
• Für die Bewertung des Immobilien- und des Gebrauchsvermögens sind typisierte regionale Pauschsätze zugelassen, die allerdings alle drei Jahre auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind.
• Vom Vermögen werden Konsumenten- und Baukredite abgezogen.
• Das so ermittelte Gesamtvermögen einer Person bleibt bis zu einem Betrag von 300.000 € steuerfrei. Das oberhalb von 300.000 € liegende Vermögen wird bis zu einem Vermögen von 1 Million € mit einem Steuersatz von 0,7 % besteuert, darüber mit 1,5 % und oberhalb von 5 Millionen € mit 2,5 %.

Beispiele:
Eine Person mit einem Vermögen von 1 Mio. € zahlt effektiv 0,49 % (=4.900 €) Vermögensteuer, und eine Person mit einem 10 Mio. € Vermögen zahlt effektiv 1,899 % (=189.900 €). Dies scheint angemessen und ist keinesfalls eine Substanzbesteuerung. Eine einzelne Person mit einem Häuschen im Wert von 250.000 € und 50.000 € sonstigem Vermögen zahlt keine Vermögensteuer.

Erbschaft- und Schenkungsteuer Bewertung nach Verkehrswert.
1. Die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 (Zuwendungen an politische Parteien) wird aufgehoben.
2. Der Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 wird von 256.000 € auf 1 Million € erhöht. Der Bewertungsabschlag fällt allerdings weg. Die Steuer wird in zehn Jahresraten (zinslos) fällig.
3. Der Freibetrag in § 16 für Ehegatten wird von 307.000 € auf 250.000 € gesenkt, der Freibetrag für Kinder von 205.000 € auf 150.000 €, und der Freibetrag für Hausrat nach § 13 (1) Nr. 1a wird von 41.000 € auf 50.000 € erhöht. Steuerklasse versteht sich als Verwandschaftsgrad zum Erblasser.

über den Freibeträgen wird wie folgt besteuert:

steuerpflichtiger Erwerb

STKL. I

STKL. II

STKL. III

bis 50.000 €

5%

10,0%

15%

bis 200.000 €

10%

15,0%

20%

bis 5.000.000 €

20%

27,5%

35%

über 5.000.000 €

30%

40,0%

50%

 

Börsenumsatzsteuer
Höhe von 0,5 % auf den Sekundärhandel (der Ersterwerb ist also ausgenommen) mit Aktien und Anleihen erhoben. Diese Steuer, die es in vielen Ländern und mit Sätzen bis zu 1,6 % gibt, würde den Anreiz vermindern, die Bestände zu verkaufen und gleichzeitig die Finanzierung von Investitionen zu belasten. Der hier vorgeschlagene Steuersatz entspricht dem am Finanzplatz London.

Körperschaftsteuer beginnt mit 25 % bei den kleinen Einkommen, Höchstsatz von 35% ab einem Einkommen von 200.000 €.

Umsatzsteuer bleibt bei 16 % (Regelsatz). Aber: In die Besteuerung nach ermäßigtem Satz (7%) werden arbeitsintensive Dienstleistungen, insbesondere Reparaturarbeiten des Handwerks und apothekenpflichtige Arzneimittel, einbezogen.

Kaffesteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuer, Feuerschutzsteuer abgeschafft, damit Vollzugsaufwand für die Wiedererhebung der Vermögensteuer und der Börsenumsatzsteuer zumindest teilweise ausgeglichen wird.

Primärenergiesteuer
Diese ersetzt die Strom- und die Mineralölsteuer und wird nicht pro Kilowattstunde oder Liter, sondern auf den Energiegehalt der Energieträger (dies gilt ausdrücklich auch für Atomenergie und Flugbenzin) sowie auf die Emission von Kohlendioxid und anderen klimarelevanten Gasen erhoben. Energiegewinnung auf regenerativer Grundlage wird begünstigt. Damit wird die sogenannte Ökosteuer in eine tatsächliche umgewandelt.

III. Finanzielle Auswirkungen

Veränderungen im Steueraufkommen

Bund

Länder

Kommunen

Summe: +64,0 Mrd. €

+ 24,8 Mrd. €

+ 23,9 Mrd. €

+ 15,3 Mrd. €

 

Startseite